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Satzung und Beitragsordnung

Satzung des FABA e.V.
in der Fassung vom 16.12.2021


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein ist unter dem Namen FABA e.V. in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist es, einen organisatorischen Zusammenschluss von privaten Leistungserbringer*innen von ambulanten Leistungen der sozialen Teilhabe in der Eingliederungshilfe nach dem 2. Teil des SGB IX, die derartige Leistungen auf der Grundlage von Vertragsvereinbarungen im Sinne des § 125 Abs. 1 SGB IX mit dem Landschafts-verband Rheinland (LVR) oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) erbringen, zu bilden, gemeinsame fachliche, berufliche und wirtschaftliche Interessen zu formulieren und diese gegenüber staatlichen, öffentlich-rechtlichen, privaten und anderen Institutionen sowie der Öffentlichkeit zu vertreten und wahrzunehmen. Zu den Auf-gaben des Vereins gehört dabei insbesondere auch, die den Vereinigungen der Leistungserbringer*innen in der Eingliederungshilfe durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere die nach dem Sozialgesetzbuch vorgesehenen Verträge auf Landesebene für das Bundesland Nordrhein-Westfalen zu schließen. Der Verein will ein Forum für den Austausch zwischen den Mitgliedern sein, sie über ihren Berufsstand betreffende Angelegenheiten unterrichten, die Qualität der Leistungserbringung verbessern und Standards etablieren. Er wird auch als Ansprechpartner für seine Mitglieder beratend tätig.

FABA Beitragsordnung

 

Beitragsordnung des FABA e.V.
in der Fassung vom 16.12.2021

 

Die Mitglieder des FABA e.V. haben am 16.12.2021 folgende Beitragsordnung beschlossen:


§ 1 Beitragspflicht
Der FABA e.V. erhebt von jedem seiner Mitglieder einen Jahresmitgliedsbeitrag. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Bemessung und Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages
(1) Für die Erhebung des Jahresmitgliedsbeitrages gelten in Beitragsstufen gegliederte Beitragsstaffelung (Abs. 3).
(2) Bemessungsgrundlage für die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages im jeweiligen Beitragsjahr ist der Vorjahresumsatz des jeweiligen Mitglieds bzw. dessen Unternehmen aus der Erbringung von Leistungen der sozialen Teilhabe in der Eingliederungshilfe nach dem 2. Teil des SGB IX - ggf. auch auf der Grundlage des Rechts der Kinder- und Jugendhilfe (§ 35a SGB VIII) - und zwar unabhängig davon, ob diese Leistungen durch einen Sozialleistungsträger oder von der*vom Leistungsempfänger*in selbst finanziert bzw. vergütet wurden. Dabei sind die Umsätze von Zweigniederlassungen, Filialen oder unselbständigen Abteilungen einzubeziehen.

FABA Satzung

 

 

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