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Standpunkte

Als dritte Säule in der Versorgung von Menschen mit Behinderung sind private Dienste nicht mehr wegzudenken. Dabei erbringen sie anspruchsvolle Leistungen von großem gesellschaftlichen Nutzen. Sie übernehmen nicht nur eine hohe unternehmerische Verantwortung für die Qualität ihrer Leistungen und für eine Vielzahl von Arbeitnehmern, sondern tragen darüber hinaus auch erhebliche unternehmerische Risiken. Für all dies verdienen sie zunächst einmal hohe Wertschätzung.

Diese Wertschätzung muss sich aber nicht nur ideell, sondern auch in fairen Arbeits- und Marktbedingungen widerspiegeln.


Angemessene Vergütung

Hierzu gehört in erster Linie eine angemessene Vergütung der erbrachten Leistungen. Dabei ist eine angemessene Vergütung zunächst einmal Geschäftsgrundlage. Gute Leistungen müssen leistungsgerecht entlohnt werden. Nur so können wirtschaftliche Leistungsangebote entstehen und nur tragfähige und gesunde Unternehmen können ihren notwendigen Beitrag dazu leisten, dass der staatliche Versorgungsauftrag nachhaltig erfüllt werden kann.

 

Aber damit alleine ist es nicht getan. Immer wieder erreichen uns Berichte von Mitgliedern, wonach sie wiederkehrend mit dem Ressentiment konfrontiert werden, ihr einziger Antrieb sei Gewinnstreben. Darin kommt keine Wertschätzung zum Ausdruck. Das muss sich ändern!

 

Vermeidung von Vorleistungsrisiken

Wertschätzung kommt aber etwa auch darin zum Ausdruck, dass Leistungserbringer*innen, insbesondere in der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, von unnötigen Vorleistungsrisiken entlastet werden. Im Regelfall ist in der Praxis eine sofortige Leistungserbringung, also vor Bewilligung der Kostenübernahme, erforderlich. Der Gesetzgeber hat sich aber bedauerlicherweise gerade auch in der Eingliederungshilfe gegen eine Bewilligungsfiktion nach Ablauf gewisser Fristen entschieden. Das Vorleistungsrisiko steigt daher mit der Dauer des Verwaltungsverfahrens. Deshalb ist es wichtig, dass die Träger der Eingliederungshilfe, die vom Gesetzgeber in § 14 Abs. 2 SGB IX vorgesehenen Entscheidungsfristen ernst nehmen.


Qualität und Wirtschaftlichkeit

Die Grundsätze der Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Eingliederungshilfe sind wichtige Grundsätze. Sie müssen in ein ausgewogenes und koexistentes Verhältnis zu einander gebracht werden; Qualität und Wirtschaftlichkeit dürfen keinesfalls gegeneinander ausgespielt werden.

 

Der Bundesgesetzgeber hat im neuen Recht der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX anlassbezogene Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen, also bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, gesetzlich angeordnet, den Ländern aber die Möglichkeit eröffnet, Verschärfungen dieses Regelungskonzepts zu bestimmen. Von dieser Möglichkeit hat sodann der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber tatsächlich auch Gebrauch gemacht, indem er in seinem Ausführungsgesetz (AG-SGB IX NRW) anlassunabhängige Qualitätsprüfungen eingeführt hat. Es steht dabei gar nicht zur Debatte, dass insbesondere Qualitätsstandards in der Eingliederungshilfe von wesentlicher Bedeutung sind, dennoch kommt in der gesetzlichen Verschärfung in Nordrhein-Westfalen ein gewisses grundlegendes Misstrauen, jedenfalls aber keine Wertschätzung, gegenüber den Leistungserbringern zum Ausdruck. Dies muss sich ändern. Abgesehen davon muss sichergestellt werden, dass Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen grundsätzlich nur der Gewährleistung qualitativer und wirtschaftlicher Leistungserbringung dienen und keine weiteren Zwecke verfolgen. Überdies muss die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und Grenzen oberste Leitlinie bei der Durchführung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen sein.

 

Fachkräftemangel

Auch in der Eingliederungshilfe besteht bereits seit Jahren ein dramatischer Fachkräftemangel. Allerorten werden händeringend Fachkräfte gesucht. Überdies hat der Gesetzgeber den Trägern der Eingliederungshilfe in § 97 SGB IX nun ausdrücklich aufgegeben, ebenfalls eine bedarfsgerechte Anzahl von Fachkräften vorzuhalten. Es ist dabei grundsätzlich zu begrüßen, wenn dafür gesorgt wird, dass bei den Trägern der Eingliederungshilfe kompetentes Personal vorgehalten wird, dennoch ist hierdurch noch eine weitere Verschärfung beim Fachkräfteangebot zu besorgen. Hierfür müssen Lösungen gefunden werden. Solche können etwa darin bestehen, besondere Ausbildungs- und Qualifizierungsangebote (z.B. für Quereinsteiger) zu machen, aber auch darin, angemessene Vergütungsmöglichkeiten durch eine realistische Finanzierung der Eingliederungshilfe zu gewährleisten.


Für jeden die richtige Leistung

Die Differenzierung der Assistenzleistungen nach dem SGB IX in qualifizierte und unterstützende Assistenzleistungen kann gerade in der Arbeit mit seelisch oder geistig behinderten Menschen zu Problemen führen. Dies betrifft ganz besonders den Bereich der Begleitung. Hier ist in vielen Fällen eine fachlich qualifizierte Begleitung erforderlich. Es ist daher wichtig, dass Begleitungssachverhalte nicht per se in die „günstigere“ unterstützende Assistenz abgeschoben werden. Auch hier muss die Personenzentrierung des Teilhaberechts voll zum Tragen kommen.


Sacharbeit

Gemäß unserem Interesse an effektiver Sacharbeit zugunsten unserer Mitglieder, pflegen wir einen kooperativen Arbeitsstil mit allen beteiligten Akteuren in der Eingliederungshilfe.


Starke Lobby

Wir glauben an die Kraft der Gemeinschaft und setzen uns dabei auch aktiv für ein gemeinsames Format aller Verbände der privat-gewerblichen Leistungsanbieter*innen ein.


EUTB

Der FABA e.V. betrachtet das Projekt „EUTB“ kritisch. Es bestehen Gefahren für die Unabhängigkeit dieser Institutionen. Der FABA e.V. beobachtet die Arbeitsweise der EUTBs.


Fairer Wettbewerb

Letztendlich ist wesentliches Fundament einer gesicherten und qualitätsorientierten Versorgung in der Eingliederungshilfe ein fairer Wettbewerb aller beteiligten Akteure. Nur aus fairen Markt- und Wettbewerbsbedingungen wachsen gesunde Unternehmen und nur gesunde Unternehmen können eine qualitätsorientierte und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleisten; das ist evident. Hierfür setzen wir uns ein.

 

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