Das Ambulant Betreute Wohnen ist eine aufsuchende Hilfe im Sinne von Leistungen zur sozialen Teilhabe von Menschen mit einer Behinderung am Leben in der Gemeinschaft. Das Ambulant Betreute Wohnen bietet in erster Linie die Erbringung von Assistenzleistungen iSd. § 78 SGB IX an. Es soll Menschen mit Behinderung ermöglichen, in ihrer eigenen Häuslichkeit zu leben und nicht  in besonderen Einrichtungen. Handelt es sich bei der Behinderung um eine sog. wesentliche Behinderung oder droht eine wesentliche Behinderung, so werden die Kosten für die Leistungen – je nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen – durch einen staatlichen Träger (Träger der Eingliederungshilfe) ganz oder teilweise übernommen.

Das Ambulant betreute Wohnen wird häufiger mit dem Betreutem Wohnen im Sinne eines Seniorenwohnens verwechselt. Beim Ambulant Betreuten Wohnen kommt es aber nicht auf das Alter an; es ist vielmehr eine spezielle Leistung für Menschen mit Behinderung.

Assistenzleistungen sind Leistungen, die zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung erbracht werden. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen. Diese Leistungen umfassen einerseits die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten und andererseits die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung durch Fachkräfte (vgl. § 78 SGB IX).

Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung, die im 2. Teil des SGB IX geregelt ist. Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit wesentlicher Behinderung oder Menschen, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind; Menschen mit anderen Behinderungen können – im  Einzelfall – Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen den Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und sie sollen die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern. Die Leistungen sollen dabei dazu befähigen, die eigene Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

Die Gemeinsame Kommission zum Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX für Nordrhein-Westfalen ist ein Organ zur inhaltlichen Fortentwicklung des Landesrahmenvertrags für die Eingliederungshilfe in Nordrhein-Westfalen. Die Gemeinsame Kommission ist im Abschnitt A.9 des Landesrahmenvertrages nach § 131 SGB  IX für Nordrhein-Westfalen geregelt. Sie tagt nichtöffentlich; Beschlüsse werden einstimmig gefasst. Mitglieder der Gemeinsamen Kommission sind Vertreter*innen der Träger der Eingliederungshilfe in NRW (Landschaftsverband Rheinland, Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Kommunen) und Vertreter*innen der Verbände der Leistungserbringer*innen.  Zusätzlich nehmen Vertreter*innen der Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderung beratend an den Sitzungen der Gemeinsamen Kommission teil. Die Regelungen des Landesrahmenvertrages nach § 131 SGB  IX für Nordrhein-Westfalen betreffen insbesondere das Verhältnis zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Leistungserbringern und regeln dabei beispielsweise Fragen der Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe

Auch der FABA e.V. entsendet einen Vertreter in die Gemeinsame Kommission und ist somit dort stimmberechtigt.

Ein Landesrahmenvertrag ist ein Regelungswerk, welches insbesondere bestimmte Fragen im Verhältnis von Leistungsträgern für Sozialleistungen und Erbringern von derartigen Leistungen in einem bestimmten Bundesland der BRD regeln, wie z.B. die Höhe der Vergütung, die der Leistungsträger zu übernehmen hat. Der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX für die Eingliederungshilfe in Nordrhein-Westfalen ist am 01.01.2020 in Kraft getreten.

Die (öffentlichen) Träger der Eingliederungshilfe erbringen Leistungen der Eingliederungshilfe in der Regel durch Dritte, etwa durch eigene, freigemeinnützige oder private Einrichtungen und Dienste bzw. Anbieter (Leistungserbringer*innen) und zahlen diesen dafür eine Vergütung. Dafür werden in  aller Regel Verträge im Sinne der §§ 123 ff. SGB IX, die sog. Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zwischen dem Eingliederungshilfeträger und der*dem jeweiligen Leistungserbringer*in geschlossen. Diese Verträge regeln dabei insbesondere welche Leistungen, in welcher Qualität und zu welchem Preis erbracht werden bzw. zu erbringen sind.

Leistungsberechtigte sind in der Eingliederungshilfe Menschen mit wesentlicher Behinderung oder die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Diese haben in der Regel einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe.

Menschen mit anderen Behinderungen haben zwar keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe, können – im Einzelfall – aber dennoch Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten; der Träger der Eingliederungshilfe hat hier einen Ermessensspielraum.

Die (öffentlichen) Träger der Eingliederungshilfe erbringen Leistungen der Eingliederungshilfe nur in geringerem Umfang in eigenen Einrichtungen oder Diensten. Die Ausführung der Leistungen erfolgt dagegen zumeist durch Dritte; dies sind freigemeinnützige und private Einrichtungen und Dienste bzw. Anbieter, die durch den Eingliederungshilfeträger vergütet werden. Alle Anbieter erbringen die Leistungen durchgängig nach den gleichen Maßgaben und zu gleichen Bedingungen; dies gilt auch für die Vergütung.

Leistungsträger sind (öffentliche) Träger von Sozialleistungen. In der Eingliederungshilfe sind dies die sog. Träger der Eingliederungshilfe. Für die Eingliederungshilfe in Nordrhein-Westfalen sind die Träger der Eingliederungshilfe der Landschaftsverband Rheinland, der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und die Kommunen. Die Leistungsträger in der Eingliederungshilfe erbringen die Leistungen der Eingliederungshilfe nicht selbst, sondern durch Dritte (sog. Leistungserbringer) und übernehmen dafür dann die Kosten für die Leistungserbringung.

Der Landschaftsverband Rheinland  (LVR), der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) sowie die Kommunen sind Träger der Eingliederungshilfe in Nordrhein-Westfalen. Als Träger der Eingliederungshilfe erbringt der LVR Leistungen für rund 100.000 Menschen mit Behinderung in NRW. Um Menschen mit wesentlichen Behinderungen zu unterstützen, setzt der LWL rund drei Milliarden Euro jährlich ein.

Das deutsche Sozialgesetzbuch ist die Kodifikation des Sozialrechts im formellen Sinn. Das Werk wurde seit den 1970er Jahren schrittweise aufgebaut. Heute sind im Sozialgesetzbuch (SGB)  die wesentlichen Bereiche des Sozialrechts (zB. das Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung) geregelt. Es gibt aber auch Sozialrecht, das außerhalb des SGB existiert, wie zB. das Wohngeldgesetz. Das Sozialgesetzbuch besteht aus mehreren Büchern (SGB I – SGB XII und SGB  XIV). Die einzelnen Bücher sind

  • SGB I – Allgemeiner Teil
  • SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende
  • SGB III – Arbeitsförderung
  • SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
  • SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung
  • SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung
  • SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung
  • SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe
  • SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
  • SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
  • SGB XI – Soziale Pflegeversicherung
  • SGB XII – Sozialhilfe
  • SGB XIV – Soziale Entschädigung.

 

Ohne angemessene Vergütung sind gute Leistungen dauerhaft nicht möglich. Das muss Geschäftsgrundlage sein. Nur tragfähige und gesunde Unternehmen können ihren notwendigen Beitrag dazu leisten, dass der staatliche Versorgungsauftrag nachhaltig erfüllt werden kann.

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