Als Spitzenverband freier Anbieter*innen von ambulanten Fachleistungen in der Eingliederungshilfe in NRW kämpfen wir für die Interessen unserer Mitglieder.

Bürokratie-Abbau

Es gibt zunehmende Auflagen und Regulierungen – beispielsweise bezüglich Qualitätsmanagement, Dokumentationsanforderungen, Gewaltschutzkonzeption etc.. Das ist von kleineren Leistungsträgern kaum noch zu bewältigen. Kleineren Anbietern wird damit die Luft zum Atmen genommen. Ihnen fehlt vielfach sowohl Zeit als auch Geld, diesen enormen Mehraufwand zu betreiben. Unsere Beobachtung ist, dass der Gesetzgeber trotz hochtrabender Ankündigungen aus der Politik immer mehr bürokratische Hürden aufbaut. Mit Ergebnis, dass am Ende nur noch die Großen am Markt überleben können. Das kann nicht im Sinne einer Vielfalt in der Anbieter-Landschaft sein.

Mehr Fachkräfte

In der Eingliederungshilfe besteht ein dramatischer Fachkräftemangel. Überdies hat der Gesetzgeber den Trägern der Eingliederungshilfe in § 97 SGB IX ausdrücklich aufgegeben, eine bedarfsgerechte Anzahl von Fachkräften vorzuhalten. Es ist grundsätzlich zu begrüßen, wenn dafür gesorgt wird, dass bei den Trägern der Eingliederungshilfe kompetentes Personal vorgehalten wird. Dennoch geht hierdurch eine weitere Verschärfung beim Fachkräfteangebot einher. Besondere Ausbildungs- und Qualifizierungsangebote auch für Quereinsteiger müssen nach Überzeugung von FABA geschaffen werden. Ferner müssen angemessene Vergütungsmöglichkeiten gewährleistet sei.

Vertrauen statt Misstrauen

Die gesetzliche Verschärfung in NRW bringt ein Misstrauen und keine Wertschätzung gegenüber den Leistungserbringern zum Ausdruck. Dies muss sich ändern! Hintergrund: Der Bundesgesetzgeber hat im neuen Recht der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX anlassbezogene Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen – also bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte – angeordnet. Den Ländern hat er die Möglichkeit eröffnet, Verschärfungen dieses Regelungskonzepts zu bestimmen. Von dieser Möglichkeit hat der Landesgesetzgeber NRW Gebrauch gemacht, indem er in seinem Ausführungsgesetz (AG-SGB IX NRW) anlassunabhängige Qualitätsprüfungen eingeführt hat.

Weitere Themen

Umsetzung des Landesrahmen­vertrags NRW

Der aktuelle Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX regelt den Rahmen für Leistungen der Eingliederungshilfe. Das Vertragswerk betrifft mehr als 100.000 Menschen in Nordrhein-Westfalen mit wesentlichen Behinderungen. Die Krux: Die aus dem Vertrag resultierenden Anforderungen berücksichtigen die Unterschiede zwischen kleinen und großen Anbietern nur unzureichend. Deshalb bringt die Umstellung auf das neue Leistungs- und Vergütungssystem ungleich höhere Herausforderungen für kleinere Anbieter mit sich. Deren Interessen hat FABA mithin besonders im Blick.

Vermeidung von Vorleistungsrisiken

Wertschätzung kommt darin zum Ausdruck, dass Leistungserbringer*innen in der Eingliederungshilfe nach SGB IX von unnötigen Vorleistungsrisiken entlastet werden. Im Regelfall ist in der Praxis eine sofortige Leistungserbringung erforderlich, also vor Bewilligung der Kostenübernahme. Der Gesetzgeber hat sich hingegen gegen eine Bewilligungsfiktion nach Ablauf gewisser Fristen entschieden. Das Vorleistungsrisiko steigt daher mit der Dauer des Verwaltungsverfahrens. Deshalb ist es wichtig, dass die Träger der Eingliederungshilfe die vom Gesetzgeber in § 14 Abs. 2 SGB IX vorgesehenen Entscheidungsfristen ernst nehmen.

Durchsetzung gemeinsamer Interessen

FABA bündelt die Interessen seiner Mitglieder und setzt sich dafür ein, diese gegenüber Trägern der Eingliederungshilfe (Behörden) und der Politik durchzusetzen. Als Mitglied der Gemeinsamen Kommission sind wir nah an den politischen Entscheidungsträgern, im ständigen Dialog mit den Landschaftsverbänden, Ministerien und sonstigen Akteuren.

Für soziale Gerechtigkeit

Unermüdlich im Einsatz für soziale Gerechtigkeit.