Vorteile für Mitglieder

FABA ist eine dynamische Interessensvertretung und Netzwerkplattform für BeWo-Anbieter*innen, die gemeinsame Lösungen für Herausforderungen im betrieblichen Alltag entwickelt, eine starke Stimme gegenüber Trägern der Eingliederungshilfe und politischen Entscheidungsträgern darstellt und aktiv an der Gestaltung von Rahmenverträgen mitwirkt.

Durch Lean Management ermöglicht der Verband effektives Handeln bei moderaten Mitgliedsbeiträgen und bietet umfassende Ressourcen und Wissenstransfer über gesetzliche Änderungen, Marktentwicklungen sowie relevante Bestimmungen und Dokumente.

Starkes Netzwerk

FABA-Mitglieder entwickeln gemeinsam Lösungen für den betrieblichen Alltag und die Fortentwicklung des Unternehmens im Zeitalter des novellierten SGB IX.

Starke Stimme

FABA ist die Interessensvertretung gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe und der Politik.

Aktiv mitentscheiden

FABA ist Vertragspartei des Landesrahmenvertrages nach § 131 SGB IX NRW und Mitglied der Gemeinsamen Kommission zum Landesrahmenvertrag.

Lean Management

Schlanke Strukturen ermöglichen moderate Mitgliedsbeiträge und effektives Handeln.

Wissenstransfer

FABA hilft weiter: Was gibt es für gesetzliche Veränderungen? Wie entwickelt sich der Markt? Wo liegen die Fallstricke und Herausforderungen?

Service

Wichtige Bestimmungen, Gesetze, Dokumentationen, Vertragsmuster und Ver-ordnungen werden aufgelistet. Der Download-Bereich ist eine echte Schatztruhe für BeWo-Anbieter*innen.

Tradition

Historisch organisch gewachsen aus gemeinsamer Grundüberzeugung und mit klarem Arbeitsauftrag.

Verbindlichkeit

Keine leeren Versprechungen, den Mitgliedern gegenüber verpflichtet, unumstößliche Haltung.

Starke Lobby

Klare Kante, Fels in der Brandung in der täglichen Arbeit mit den Trägern der Eingliederungshilfe.

Nein, es gibt eine Staffelung nach Umsatz im Vorjahr.

Mitglied des Vereins FABA können Volljährige, natürliche Personen, juristische Personen des privaten Rechts oder Personengesellschaften werden, …

  • die als Erbringer*in von Leistungen der sozialen Teilhabe in der Eingliederungshilfe nach dem 2. Teil des SGB IX tätig sind; ggfs. auch auf der Grundlage des Rechts der Kinder- und Jugendhilfe (§ 35a SGB VIII)
  • die über eine gültige Leistungs- und Vergütungsvereinbarung im Sinne des § 125 Abs. 1 SGB IX mit einem Träger der Eingliederungshilfe verfügen
  • deren Unternehmen oder Betrieb nicht unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen oder wissenschaftlichen Zwecken dient
  • die keine Religionsgemeinschaft oder Einrichtung einer Religionsgemeinschaft sind

FABA informiert zu relevanten neuen Gesetzen und Entscheidungen, ist aber nicht rechtsberatend tätig. FABA kann auf Anfrage Rechtsanwälte benennen, die im jeweiligen Thema unterwegs sind.

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Ich bin gerne persönlich für Sie da.