Leistungs- und Vergütungsvereinbarung

Die (öffentlichen) Träger der Eingliederungshilfe erbringen Leistungen der Eingliederungshilfe in der Regel durch Dritte, etwa durch eigene, freigemeinnützige oder private Einrichtungen und Dienste bzw. Anbieter (Leistungserbringer*innen) und zahlen diesen dafür eine Vergütung. Dafür werden in  aller Regel Verträge im Sinne der §§ 123 ff. SGB IX, die sog. Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zwischen dem Eingliederungshilfeträger und der*dem jeweiligen Leistungserbringer*in geschlossen. Diese Verträge regeln dabei insbesondere welche Leistungen, in welcher Qualität und zu welchem Preis erbracht werden bzw. zu erbringen sind.